Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich - Auftragserteilung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle der Firma Vermin erteilten schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Aufträge. Sie finden Anwendung für den Verkauf beweglicher Sachen, die Lieferung und die Erbringung von Werkleistungen an private und gewerbliche Vertragspartner (Kunden).
Die Firma Vermin ist mit der Verwendung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht einverstanden. Diese finden auf ein Vertragsverhältnis mit der Firma Vermin nur dann Anwendung, wenn sie schriftlich nach § 126 BGB vereinbart worden sind. Bis zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote der Firma Vermin freibleibend. Soweit Besonderheiten im Vertragsverhältnis zu Unternehmern i. S. d. § 14 BGB gelten, sind die ausdrücklich erwähnten Besonderheiten anzuwenden.
2. Lieferfrist
Die mündliche oder fernmündliche Vereinbarung von Liefer- und Leistungsfristen ist unverbindlich. Die Vereinbarung einer solchen Frist ist nur dann verbindlich, wenn die Firma Vermin diese schriftlich bestätigt hat. Die Einhaltung einer verbindlichen Liefer- und Leistungsfrist setzt voraus, dass der Kunde der Firma Vermin erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig vornimmt.
Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (etwa Materialmangel, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten u. a.) ist die Firma Vermin berechtigt, nach billigem Ermessen die Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände, die einer rechtzeitigen Lieferung oder Erfüllung der Leistung entgegenstehen, bei einem Lieferanten der Firma Vermin eingetreten sind.
Die Firma Vermin verpflichtet sich, unverzüglich den Vertragspartner in Kenntnis zu setzen, wenn die Leistung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen kann.
Wird der Firma Vermin die Lieferung oder die Erfüllung einer Werkleistung unmöglich oder unzumutbar, ist die Firma Vermin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dauert die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 2 Monate als nach dem Vertrag vereinbart ist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Fall kann der Kunde von der Firma Vermin nur dann Zahlung von Schadensersatz verlangen, wenn die Firma Vermin schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat.
Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Liefergegenstandes, eines für die Erbringung einer Werkleistung notwendigen Liefergegenstandes oder der Erbringung einer Werkleistung von der Firma Vermin zu vertreten ist, obliegt dem Kunden. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden der Firma Vermin sind ausgeschlossen.
3. Gefahrübergang - Teillieferung
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden mit der Übergabe durch die Firma Vermin oder eines von ihr beauftragten Dritten an den Abholer oder Spediteur über. Dies gilt auch bei dem Verladen der Ware auf ein eigenes Transportfahrzeug zur Versendung. Diese Regelungen zum Gefahrübergang gelten auch bei einer vereinbarten frachtkostfreien Versendung. Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die die Firma Vermin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr der Zerstörung oder der Verschlechterung mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Nach billigem Ermessen ist die Firma Vermin berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese nach Auslieferung in Rechnung zu stellen.
4. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma Vermin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Vermin berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die andere Vertragspartei ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes durch die Firma Vermin ist keine Rücktrittserklärung zu sehen, es sei denn, der Rücktritt wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt.
Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ist der Kunde zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes nicht berechtigt.
Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, über Forderungen gegenüber der Firma Vermin zu verfügen oder diese an Dritte abzutreten.
5. Gewährleistung
5.1. Mangel – Rügepflicht
Für Werkleistungen übernehmen wir die Gewähr fachmännischer und sorgfältiger Erledigung. Für Jahreswerkleistungsverträge gelten außerdem unsere Zusatzbedingungen. Für mittelbare Schäden haften wir nicht. Ist ein Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung mangelhaft oder fehlen die zugesicherten Eigenschaften oder wird die erbrachte Leistung innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die Firma Vermin unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche das Recht Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Der Kunde ist verpflichtet, einen Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber der Firma Vermin zu rügen.
Ist der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, ist er verpflichtet, unverzüglich nach Entgegennahme des Verkaufsgegenstandes diesen auf die Mangelfreiheit zu überprüfen. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet die Firma Vermin im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Entgegennahme von vorn. Verweigert ein Kunde die Durchführung der Nachbesserung, so erlischt jeglicher weiterer Gewährleistungsanspruch (z. B. bei Verzug mit der Anlieferung der nachzubessernden Ware).
Zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten hat der Kunde der Firma Vermin die nachzubessernde Ware an dem Ort kostenfrei zur Verfügung zu stellen, an dem die Ware ausgeliefert worden ist. Der Gewährleistungsanspruch setzt bei der Lieferung von Schädlingsfallen und Abwehrsystemen voraus, dass der Kunde fachgerecht die überreichte Montageanleitung erhalten hat und entsprechend dieser Anleitung die Montage durchgeführt hat. Soweit der Mangel auf der fehlerhaften Montage beruht, scheiden Gewährleistungsansprüche aus. Hinsichtlich der Taubenabwehrsysteme stellt es keinen
Mangel dar, wenn die Tauben nach ca. 8 - 14 Tagen versuchen, an den alten Platz zurückzukommen und sich dort niederzulassen. Dies ist lediglich ein taubeneigentümliches Verhalten. Bei der Selbstmontage von Taubenabwehrsystemen wird jede Haftung durch
die Firma Vermin unter anderem für verwendete Klebstoffe oder Einhaltung der Abstände, ausgeschlossen.
5.2. Ausschluss einer Beschaffungsverantwortung – Haftung und Haftungssausschluss
Die Firma Vermin hat Sachmängel einer Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen haftet die Firma Vermin in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gleichfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Firma Vermin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und die Firma Vermin sich dieses Verhalten zuzurechnen hat. Im Übrigen haftet die Firma Vermin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Firma Vermin den Mangel eines Kaufgegenstandes oder eines bei einer Werkleistung verwandten Gegenstandes arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
Ein Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind ganz ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit eine Haftung besteht oder soweit die Firma Vermin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder eines bei einer Werkleistung verwandten Gegenstandes übernommen hat. Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf die Zahlung von Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6. Verjährung
6.1. Grundsatz
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist nach dieser Regelung gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Firma Vermin, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
6.2. Ausnahmen
Die vorstehenden Regelungen zur Verjährungsfrist gelten mit folgenden Ausnahmen: Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes oder dann, wenn die Firma Vermin einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sollte dies der Fall sein, so gelten an Stelle der Verjährungsfrist von einem Jahr die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Arglist gelten würden. Die Verjährungsfristen gelten weiterhin nicht für Schadensersatzansprüche der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme der Leistung. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst. Die Regelungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
7. Preise und Zahlungen
7.1. Fälligkeit und Verzug
Die Angebots- und Vertragspreise verstehen sich ab Werk der Firma Vermin, ausschließlich der Verpackungs-, Verlade- und Versandkosten sowie unverzollt und unversteuert.
Es gilt die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
Dienstleistungsrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Warenrechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzgl. 2 % Skonto oder 30 Tagen netto Kasse.
Nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist die Firma Vermin berechtigt, 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach §§ 247, 288 Abs.1 BGB einzufordern.
Ist der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, ist die Firma Vermin berechtigt, einen Zinsschaden von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 288 Abs.2 BGB einzufordern.
7.2. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung gegen Forderungen der Firma Vermin oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Forderung von der Firma Vermin ausdrücklich und schriftlich als „unbestritten“ bezeichnet oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Schadensersatz bei Nichterfüllung des Vertrages - Leistungsverweigerungsrecht
Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt von dem abgeschlossenen Vertrags zurücktritt oder aber anzeigt, dass er den Vertrag nicht erfüllen will oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, ist die Firma Vermin berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne ihrerseits den Vertrag erfüllen zu müssen. Die Firma Vermin kann in diesen Fällen bei einem Liefervertrag als pauschalierten Schadensersatz 25 % des Nettowarenwertes verlangen, unbeschadet der Berechtigung, einen höheren, tatsächlichen Schaden nachzuweisen und zu fordern. Unbeschadet bleibt gleichfalls das Recht des Kunden, den Nachweis zu führen, dass der Schaden geringer eingetreten ist.
9. Erfüllungsort – Gerichtsstand - anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.
Soweit der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten Bielefeld.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.